Visum für Besuchsaufenthalte (Touristen)
Für die Einreise zu Besuchs- bzw. Kurzaufenthalte
ist ein Visum erforderlich (Ausnahme
Anhang II der
EU-Visum Verordnung).
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt?
Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt.
Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung.
Verpflichtungserklärung:
Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber
der Ausländerbehörde ab (Einwohner des Landkreises Kassel müssen die
Verpflichtungserklärung bei ihrer
Gemeinde
abgeben).
Die Angaben in der Verpflichtungserklärung sind freiwillig. Fehlende Angaben haben möglicherweise die Ablehnung des Visums zur Folge. Vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben sind strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 96 des Aufenthaltsgesetzes).
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit oder für die Ausreise der/des eingeladenen Ausländerin/Ausländers aufgewendet werden. Die Haftung besteht für die Zeit, für die die Verpflichtungserklärung gilt (ab Einreise für die Dauer des Aufenthalts). Erkundigen Sie sich bitte bei einer Versicherung nach der Möglichkeit eines Versicherungsschutzes für die eingeladene Person. Für die Erteilung eines Schengen-Visums ist eine Reisekrankenversicherung vorgeschrieben, die gegenüber der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) nachzuweisen ist.Sofern öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden und Sie Ihrer Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht nachkommen sollten, werden die Kosten im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben.
Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:
Gebühr 25,- €
Die/Der von Ihnen eingeladene Ausländer(in) muss eine Kopie der Verpflichtungserklärung anfertigen lassen und die Kopie sowie das Original im Rahmen des Visumverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) vorlegen. Das Original erhält sie/er anschließend wieder ausgehändigt und sollte es bei Reiseantritt und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet mit sich führen, damit sie/er es beim Grenzübertritt oder aus sonstigen Gründen auf Verlangen vorweisen kann.
Für die Entscheidung über den Visumantrag ist ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) zuständig. In der Regel wird die Verpflichtungserklärung dort bis zu 6 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt.
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung bedeutet in der Regel weniger Zeitaufwand, wenn Sie den entsprechenden Antrag bereits bei Vorsprache ausgefüllt vorlegen.
Er steht Ihnen
hier zum
Download zur
Verfügung:
Abgabe
einer Verpflichtungserklärung (Einladung)
Das Visum wird in der Regel für das gesamte Gebiet der Staaten des Schengener-Abkommens erteilt.
Informationen
zum Schengener-Abkommen
Bei
nahen Verwandten ist die Einladung
durch Personen, die Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe oder BAFöG beziehen ohne
Bonitätsprüfung möglich.
Die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob die einzuladende Person über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthaltes verfügt.
Geschäftseinladungen
Visumsanträge für Geschäftseinladungen sind unter Vorlage der Gewerbeanmeldung und förmlicher Einladung direkt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu stellen.