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Zuwanderung von A – Z 

Abschiebung

Abschiebungsanordnung

Arbeitsaufnahme

Arbeitsmigration

Asyl

Asylberechtigte

Asylbewerber

Asylverfahren

Aufenthaltsbeendigung

Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltstitel

Au-Pair

Ausländer

Auslandsvertretungen

Ausweisung

Binnenflüchtlinge

biometrisches Lichtbild

Botschaften

De-facto-Flüchtlinge

Drittstaatsangehörige

Dubliner Übereinkommen

Duldung

Durchreise

Einbürgerung

Einladung

Einreise

Einreisesperre

Einreiseverweigerung

Einwanderung

Erwerbstätigkeit

Europäische Union

EU-Richtlinien

Familiennachzug

Flüchtlinge

Gastarbeiter

Gebühren

Green Card

Hochqualifizierte

Illegale

Integration

Konventionsflüchtlinge

Kurzaufenthalte

Niederlassungserlaubnis

Pflichten

Prostitution

Reisen

Reisendenliste

Scheinehe

Schengen

Schengener Informationssystem (SIS)

Sicherheit

Spätaussiedler

Staatenliste zur Visumpflicht

Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit

Studium

Subsidiär Geschützte

Touristenaufenthalt

Unerlaubte Einreise

Unionsbürger

Verpflichtungserklärung

Vertriebene

Verwaltung

Visum Staatenliste zur Visumpflicht

Zurückschiebung

Zurückweisung

Zuwanderung

mehr

 

Abschiebung

Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. § 58 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). siehe auch hier

Abschiebungsanordnung

In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die bestehenden Rechtsvorschriften zur Ausweisung und Abschiebung von Ausländern mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden sind, die bei besonderen Gefahrenlagen einer effektiven Verfahrensweise entgegenstehen. Diesem Problem soll durch das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte Institut der Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG) Rechnung getragen werden. Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer terroristischen Gefahr kann nunmehr die oberste Landesbehörde (Innenministerium des Landes oder für Inneres zuständige Senatsbehörde) ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung gegen einen Ausländer erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar. Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht.

Der Rechtsschutz wird in einer Instanz beim Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. Auf diese Weise werden die Verfahrenswege deutlich verkürzt. Eine Wiederkehr nach Deutschland wird auf Dauer ausgeschlossen. Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Damit kann den sicherheitspolitischen Herausforderungen durch gewaltbereite Islamisten begegnet werden.

Arbeitsmigration                                                                                                                étop

Die Arbeitsmigration wird mit dem Zuwanderungsgesetz und der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden.

Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Auch Qualifizierte können nur in Ausnahmefällen eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Andererseits wurden die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für Hochqualifizierte und deren Familienangehörige erleichtert. Selbständige können eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 21 AufenthG).

Asylberechtigte                                                                                                                                                                                   

Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / BAMF (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge / BAFl) oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).

Asylbewerber

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Asylverfahren                   

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

Aufenthaltsbeendigung

Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann aber auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung wird der Aufenthaltstitel beseitigt, so dass die Ausreisepflicht eintritt. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Diese zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht wird als Abschiebung bezeichnet.

Es sind jedoch Abschiebungshindernisse zu beachten: eine Abschiebung ist unzulässig, falls der Ausländer dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention unterfällt. Allerdings findet dieses Abschiebungsverbot keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen besonders schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Das Gleiche gilt u.a. auch, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen hat. Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem für den Betroffenen eine konkrete Foltergefahr oder die Gefahr der Todesstrafe besteht. Auch nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann eine Abschiebung unzulässig sein.

Aufenthaltsgenehmigung
nach altem Recht

Nach dem bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländergesetz wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, als Aufenthaltsberechtigung nach § 27, als Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und als Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Damit gab es bislang fünf Aufenthaltstitel. Diese Aufenthaltsgenehmigungen gelten nach dem 1. Januar 2005 fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Aufenthaltsgesetz                                                                                                                étop

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht (Asylbewerber), ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wird die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduziert: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daneben wird im Aufenthaltsgesetz auch das Visum als Aufenthaltstitel aufgeführt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. In zahlreichen Fällen besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen.

Ausländer

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes knüpft in erster Linie an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit an.

Ausweisung                                                                                                                        étop

Die Ausweisung ist ein spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt gegen straffällig gewordene Ausländer, durch den der Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und entfaltet eine Sperrwirkung (§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot). siehe auch hier

Das Zuwanderungsgesetz hat die Ausweisungsmöglichkeiten insbesondere für so genannte Hassprediger und bei staatsschutzrelevanten Sachverhalten vereinfacht. In Fällen schwerster Kriminalität und bei Verurteilung wegen Einschleusens zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist ein Ausländer zwingend auszuweisen. Eine Ausweisung ist möglich, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Binnenflüchtlinge
oder Binnenvertriebene

Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind diejenigen, die auf Grund von Konflikten oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten.

De-facto-Flüchtlinge

Es handelt sich hier nicht um einen Rechtsbegriff. Die Bezeichnung de-facto-Flüchtling wird uneinheitlich verwendet, meistens für Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist, denen aber aus humanitären Gründen (z.B. wegen drohender Todesstrafe oder Folter im Heimatstaat) die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar ist sowie für Personen, die ursprünglich aus diesen Gründen Aufnahme gefunden haben und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten.

Drittstaatsangehörige

Während der Begriff Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören.

Dubliner Übereinkommen (DÜ)                                                                                                étop

 

Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (unterzeichnet am 15. Juni 1990 in Dublin).

Dieses Abkommen hat zum Ziel den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen. Dies ist im Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht geregelt. Die Anwendung dieses Abkommens bietet so jedem Asylbewerber die Gewähr, dass - sofern kein "sicherer" Drittstaat zuständig ist - sein Asylantrag durch einen Mitgliedstaat geprüft wird. Dadurch wird vermieden, dass Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang ihres Asylverfahrens bleiben (da sie von einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben werden, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt) und dass Asylbewerber mehrere Anträge nacheinander oder gleichzeitig stellen.

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

  • "Ausländer": jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats ist;
  • "Asylantrag": Antrag, mit dem ein Ausländer unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens einen Mitgliedstaat um Schutz ersucht;
  • "Asylbewerber": ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
  • "Prüfung eines Asylantrags": die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge und Entscheidungen in bezug auf einen Asylantrag;
  • "Aufenthaltserlaubnis": von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird;
  • "Einreisevisum": die Erlaubnis, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet.

Duldung

Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit der Duldung (§ 60a AufenthG) wird die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt. Sie ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ziel verfolgt, die Praxis von „Kettenduldungen“ weitgehend abzuschaffen.

Voraussetzung der Duldung

Eine Duldung soll nach der neuen Rechtslage nur während eines begrenzten Zeitraums oder an Ausländer erteilt werden, die die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben oder wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten und für bestimmte Ausländergruppen für längstens sechs Monate aussetzen. Nach diesem Zeitraum kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Spätestens nach 18 Monaten kann in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und mit dem Wegfall der Abschiebehindernisse nicht zu rechnen ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt beispielsweise vor, wenn er falsche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Einbürgerung                                                                                                                        étop

Mit dem Zuwanderungsgesetz sind die wesentlichen Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Gesetz zusammengefasst worden. Die Vorschriften zur Anspruchseinbürgerung, die bislang im Ausländergesetz (AuslG) geregelt waren, sind jetzt nahezu unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) übernommen worden. Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Ausländer sind weiterhin die Einbürgerungsbehörden der Länder.

Einreiseverweigerung
oder Zurückweisung

Die Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG). Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er

  • nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
  • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
  • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt,
  • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
  • einen Ausweisungsgrund erfüllt,
  • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

siehe auch hier

Einwanderung

In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der „Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.

EU-Richtlinien

Nach europäischem Recht müssen Richtlinien der EU durch die Mitgliedstaaten durch ein eigenes Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden.

Die EU-Richtlinien zur Gewährung von vorübergehendem Schutz, zur Anerkennung von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten und zur Ergänzung der Regelungen nach Art. 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden durch das Zuwanderungsgesetz umgesetzt.

Familiennachzug                                                                                                                        étop

Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.

An der bislang geltenden Rechtslage wird unter Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union festgehalten. Es besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen). Als maßgebliche Altersgrenze gilt im Übrigen das 16. Lebensjahr sowie eine restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind.

Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach § 29 AufenthG allgemein, dass

  • der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten und anerkannten GFK Flüchtlingen von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Ehegatten und Kinder von deutschen Staatsangehörigen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls gestattet werden; außerdem muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Familienangehörigen aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen. Soweit die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt gewährt wurde oder weil eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, wird ein Familiennachzug nicht gewährt (§ 29 Abs. 3 AufenthG).

Andere Verwandte als Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Flüchtlinge

Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hatten.

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Asylberechtigte genießen auch die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).

Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo

Die Aufnahme von De-facto-Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina basiert auf einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder vom 22. Mai 1992. Danach sollten Verwundete und Kranke ohne Gewährleistung medizinischer Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort sowie Personen, deren Unterbringung und Versorgung durch in Deutschland lebende Verwandte, Bekannte oder durch Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen sichergestellt werden konnte, aufgenommen werden.

Im Rahmen dieser Sonderaufnahmeaktion gelangten vorwiegend hilfsbedürftige Frauen, Kinder und ältere Menschen nach Deutschland. Nach dem Bekannt werden der Existenz serbischer Internierungslager bemühte sich die Staatengemeinschaft um die unverzügliche Freilassung der inhaftierten Bosnier. Da die Freilassung der Internierten mit der Bedingung der Aufnahme in Drittländern verbunden wurde, wurden in Deutschland in den folgenden Jahren Aufnahmemöglichkeiten für weitere – mehrere Tausend – Bosnier geschaffen. Die Flüchtlinge erhielten eine (befristete) Aufenthaltsbefugnis.

Deutschland hatte bis 1996 bis zu 345.000 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aufgenommen und damit mehr, als alle anderen Staaten der Europäischen Union zusammen. Der allergrößte Teil hat Deutschland zwischenzeitlich wieder verlassen. Die im Jahr 2002 noch verbliebenen weniger als 20.000 Personen erhielten durch Bleiberechtsregelungen überwiegend die Möglichkeit eines gesicherten Aufenthalts oder wurden ausreisepflichtig.

Die Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo ist in Anbetracht ihrer Größenordnung für Deutschland seit Jahren von besonderer Relevanz:

Die staatlichen Repressionen im Kosovo gegen Kosovo-Albaner und andere ethnische Gruppen hatten seit dem Rückzug der jugoslawischen Streitkräfte und der Etablierung einer internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz, welche durch eine Interimsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der KFOR wahrgenommen wird, ein Ende gefunden. Unter anderem dieser, aus Sicherheitsgründen wesentliche Aspekt führte am 17. November 1999 zur Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesinnenminister Otto Schily und dem damaligen UN-Sonderrepräsentanten für das Kosovo Bernard Kouchner. Darüber hinaus wurde zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen in das Kosovo auf dem Landweg im März 2000 ein multilaterales Abkommen zwischen Deutschland, Österreich, Kroatien, Slowenien, Ungarn, der Schweiz, Italien, Bosnien und Herzegowina sowie Albanien abgeschlossen.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen kehren in Deutschland lebende Kosovo-Albaner seit 1999 in das Kosovo zurück. Die Rückkehr der Betroffenen in das Kosovo ist in 83 % der Fälle freiwillig erfolgt, 17 % der Kosovo-Albaner – das entspricht in etwa 18.200 Personen – wurden bis Ende November 2004 zwangsweise zurückgeführt. Die Rückkehr der überwiegenden Mehrzahl der während der Kosovo-Krise geflohenen Kosovo-Albaner in ihre Heimat ist zwar noch nicht abgeschlossen, kann aber zum heutigen Zeitpunkt als bereits weit fortgeschritten bezeichnet werden.

Das erklärte Ziel der Internationalen Gemeinschaft ist der Wiederaufbau eines multiethnischen Kosovo. Mit dieser Thematik ist die - auch zwangsweise - Rückkehr von Minderheiten in das Kosovo eng verknüpft. Nicht zuletzt aus diesem Grund unterzeichneten Bundesinnenminister Schily und der damalige UN-Sonderrepräsentant für das Kosovo Michael Steiner am 31. März 2003 ein Memorandum of Understanding, welches den Beginn der auf der Prüfung der individuellen Sicherheitslage der Betroffenen durch UNMIK basierenden zwangsweisen Rückkehr von Minderheitenangehörigen in das Kosovo regelt. Wegen der von UNMIK vorgetragenen besonderen Gefährdungslage bestimmter Minderheiten sind Roma und Serben bis auf weiteres noch von zwangsweisen Rückführungen in das Kosovo ausgenommen.

Gastarbeiter                                                                                                                                étop

Vor dem Anwerbestopp von 1973 wurden die damals staatlich angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer in der Umgangssprache als „Gastarbeiter“ bezeichnet.

Green Card

Green-Card-Regelung bezeichnet das Sofortprogramm der Bundesregierung zum Abbau des IT-Fachkräftemangels aus dem Jahr 2000. Durch zwei Verordnungen wurde es IT-Fachkräften aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ermöglicht, in Deutschland für bis zu fünf Jahre zu arbeiten. Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis war der Abschluss einer Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Nachweis einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Bruttojahresgehalt von mindestens 51.000 Euro.

Das Zuwanderungsgesetz ist noch vor Auslaufen der ersten auf fünf Jahre befristeten Green Cards in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes behält die einer IT-Fachkraft erteilte Aufenthaltserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer geplanten Geltungsdauer. Die erteilte Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung fort. Damit wird gewährleistet, dass die Beschäftigung auch nach Ablauf der fünf Jahre fortgeführt werden kann.

Hochqualifizierte

Das Zuwanderungsgesetz hat den Aufenthaltsstatus für Hochqualifizierte deutlich verbessert. Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft, die ein Arbeitsplatzangebot haben, können ohne Arbeitsmarktprüfung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Sie können von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Als Hochqualifizierte gelten insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit einem jährlichen Mindesteinkommen von derzeit über € 84.000.

Illegale

Als „Illegale“ werden in der öffentlichen Diskussion diejenigen Ausländer bezeichnet, die sich unerlaubt und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden in Deutschland aufhalten.

Illegale Beschäftigung

Illegale Beschäftigung liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen bestehender Verpflichtung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer Beschäftigung nachgeht.

Integration

Integration ist ein langfristiger Prozess, der zum Ziel hat, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Zuwanderer haben die Pflicht, die deutsche Sprache zu erlernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen, zu respektieren und zu befolgen. Gleichzeitig muss den Zuwanderern ein gleichberechtigter Zugang möglichst zu allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden.

Konventionsflüchtlinge                                                                                                                étop

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind in § 9 AufenthG festgelegt. Sonderregelungen existieren, beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 2 AufenthG und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Scheinehe (Zweckehe)

In Deutschland werden (Schein)Ehen geschlossen, nur um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bedeutet "Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine  in welcher Form auch immer zu führende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Da die Erlaubnistatbestände, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, recht begrenzt sind, ist die Scheinehe zwischen Ausländern und Deutschen ein verbreiteter Tatbestand, die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu umgehen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Dunkelziffer der Scheinehen sehr hoch sein dürfte, weil die Kontrolle, ob tatsächlich eine schutzwürdige Ehe nach Artikel 6 des Grundgesetzes vorliegt, d.h. ob tatsächliche eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, schwer ist. Wird einen Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG oder unter Umständen sogar des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG (insbesondere wer für das Eingehen einer Ehe Geld gibt oder annimmt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden).

Sicherheit

Das Zuwanderungsgesetz führt konsequent die bereits mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie weiter fort. Die wichtigsten Neuregelungen in diesem Bereich:

  • Die neu eingeführte Abschiebungsanordnung regelt die Abschiebung auf Grund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“.
  • Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen, wie Gefahr der Folter oder Todesstrafe, scheitert, sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
  • Werden so genannte Schleuser zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, stellt dies einen neuen zwingenden Ausweisungsgrund dar.
  • Wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat, erfolgt eine Regelausweisung. Diese Regelausweisung betrifft auch Leiter von verbotenen Vereinen.
  • Zudem wird eine Ermessensausweisung für so genannte „geistige Brandstifter“ eingeführt (z.B. „Hetzer“ in Moscheen).
  • Bevor eine Niederlassungserlaubnis erteilt oder eine Entscheidung über eine Einbürgerung gefällt wird, wird eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse durchgeführt.

Spätaussiedler

Hierbei handelt es sich um deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. Sofern Familienangehörige gemeinsam mit dem Spätaussiedlerbewerber im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens nach Deutschland aussiedeln möchten, müssen sie zukünftig Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Subsidiär Geschützte

Der Begriff „subsidiär Geschützte“ bezeichnet Ausländer, die Abschiebungsschutz genießen, weil ihnen die konkrete Gefahr der Todesstrafe oder der Folter droht oder weil die Unzulässigkeit der Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultiert. Subsidiärer Schutz wird auch gewährt, wenn bei Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Der Status von subsidiär Geschützten wird durch das Zuwanderungsgesetz verbessert, indem diesen nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Dies gilt nicht für Personen, die Menschenrechtsverletzungen oder ähnliche schwere Straftaten begangen haben. Eine Aufenthaltserlaubnis wird ebenfalls nicht erteilt, falls die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Unerlaubte Einreise                                                                                                                     étop

Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel oder den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne Betretenserlaubnis erfolgt (§ 14 in Verbindung mit § 11 AufenthG).

Unionsbürger

Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben.

Weitere Informationen zum Thema Freizügigkeit der Unionsbürger und Erweiterung der Europäischen Union finden Sie hier.

Vertriebene                           

Vertriebene sind nach § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die den Wohnsitz in den gesetzlich umschriebenen Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg infolge Vertreibung verloren haben. Diese allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen waren bis 1949 beendet.

Verwaltung

Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die ausländerrechtlichen Bestimmungen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten Landesbehörden gebunden. Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung empfiehlt es sich, bei Fragen zu einem konkreten Einzelfall die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es dort am Anfang einen großen Umstellungsbedarf gibt und nicht jede Frage immer zeitnah beantwortet werden kann.

Das Bundesministerium des Innern ist mit ausländerrechtlichen Einzelfällen in aller Regel nicht befasst und kann daher Bitten, die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen, grundsätzlich nicht entsprechen.

So erreichen Sie das Bundesministerium des Innern in Berlin und Bonn:
Bundesministerium des Innern
Dienstsitz Berlin
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin

Bundesministerium des Innern
Dienstsitz Bonn
Graurheindorfer Str. 189
53117 Bonn

Telefon: 01888-681-0
Telefax: 01888-681-2926
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet Bürgeranfragen unter folgender Telefonnummer: 0911-943-6390. Der Bürgerservice ist außerdem per E-Mail erreichbar: info.buerger@bamf.bund.de. Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstr. 210
90461 Nürnberg

Auf den Webseiten des Bundesamtes sind detaillierte Informationen, insbesondere zu den Integrationskursen, in verschiedenen Sprachen verfügbar: http://www.bamf.de/.

Die Webseiten des Auswärtigen Amtes enthalten Hinweise zur Visaerteilung und eine Zusammenfassung der Kernregelungen des Zuwanderungsgesetzes in englischer, französischer, spanischer und arabischer Sprache.

Visum                                                                                                                                        étop

Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, der im Ausland durch Auslandsvertretungen – Botschafen, Konsulate – ausgestellt wird. Im Inland können Visa im Ausnahmefall verlängert werden, ansonsten wird ein Visum, das für einen langfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde, nach der Einreise je nach Lage des Falles und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Visumpflicht hat den Zweck, zu gewährleisten, dass Ausländer erst einreisen, wenn bereits vor der Einreise im Visumverfahren geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen. Bei Visa für kurzfristige Aufenthalte, etwa Besuchs- oder Geschäftsvisa, prüfen dies die Auslandsvertretungen selbst. Ist eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt oder soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, wird die Ausländerbehörde und bei einer beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung die Agentur für Arbeit automatisch von der Auslandsvertretung beteiligt, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Es ist daher wichtig, dass gleich bei der Beantragung des Visums der beabsichtigte Aufenthaltszweck richtig angegeben wird, damit das richtige Verfahren durchgeführt wird. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck als demjenigen, für den das Visum erteilt wurde, ist nach der Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.

Welche Staatsangehörige für Kurzaufenthalte visumpflichtig sind, auch wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Gebiet der Schengen-Staaten aufhalten wollen und auch nicht beabsichtigen, erwerbstätig zu werden, bestimmt sich nach europäischem Recht, nämlich der Verordnung Nr. 539/2001. Nähere Informationen zur Visumpflicht finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts. Für längere Aufenthalte oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit benötigen grundsätzlich sämtliche Drittausländer ein Visum. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie dürfen auch für einen längeren Aufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit visumfrei einreisen, müssen aber nach spätestens drei Monaten einen Aufenthaltstitel beantragen und dürfen vor Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels auch keine Beschäftigung aufnehmen. Die Staatsangehörigen dieser Staaten können aber auch vor der Einreise ein Visum beantragen, wenn sie vor dem Umzug Rechtssicherheit über die Erlaubnis des Aufenthalts benötigen oder unmittelbar nach der Einreise mit der Ausübung einer Beschäftigung beginnen möchten, die ihnen dann bereits im Visum gestattet werden kann.

Bestimmte Tätigkeiten gelten in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbstätigkeiten. Im Einzelnen ist dies in einer Verordnung geregelt. So übt zum Beispiel ein klassischer Geschäftsreisender, der innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen für Besprechungen oder Verhandlungen nach Deutschland einreist oder sein Unternehmen auf einer Messe präsentiert, im Rechtssinn keine Erwerbstätigkeit aus, obwohl er, strikt gesehen, natürlich im Bundesgebiet erwerbstätig wird, sobald er mit seinen Besprechungen beginnt und so seinen Beruf ausübt. Im Zweifel erteilen die Auslandsvertretungen oder die Ausländerbehörden Auskunft darüber, ob eine bestimmte beabsichtigte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt und somit erlaubt werden muss.

Zurückschiebung

Bei der Zurückschiebung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Ausländer, der bereits unerlaubt eingereist ist oder von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wurde (vgl. § 57 AufenthG).

Eine Zurückschiebung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der Ausländer nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, andernfalls kommt nur noch eine Abschiebung in Frage. Im Jahr 2002 wurden rund 11.190 Personen durch Bundes- und Landesbehörden zurückgeschoben.

Zurückweisung

Die Zurückweisung (Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 AufenthG).

Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er

  • nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Aufenthaltstitels ist,
  • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
  • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt,
  • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
  • einen Ausweisungsgrund erfüllt,
  • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens darstellt, oder
  • Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

Zuwanderung                                                                                                                            étop

In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der „Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.