Gemäß der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Personen,
die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als
Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen
Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie
ihren persönlichen Aufenthalt hatten.
Als
Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet,
die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in
Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie
keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz
haben. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling
erfolgt in Deutschland im Rahmen des
Asylverfahrens durch Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Asylberechtigte genießen auch die Rechtsstellung von
Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2
Abs. 1 AsylVfG).
Flüchtlinge aus Bosnien
und Herzegowina und dem Kosovo
Die Aufnahme von
De-facto-Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina
basiert auf einem Beschluss der Ständigen Konferenz der
Innenminister des Bundes und der Länder vom 22. Mai
1992. Danach sollten Verwundete und Kranke ohne
Gewährleistung medizinischer Betreuung am bisherigen
Aufenthaltsort sowie Personen, deren Unterbringung und
Versorgung durch in Deutschland lebende Verwandte,
Bekannte oder durch Wohlfahrtsverbände oder kirchliche
Einrichtungen sichergestellt werden konnte, aufgenommen
werden.
Im Rahmen dieser
Sonderaufnahmeaktion gelangten vorwiegend
hilfsbedürftige Frauen, Kinder und ältere Menschen nach
Deutschland. Nach dem Bekannt werden der Existenz
serbischer Internierungslager bemühte sich die
Staatengemeinschaft um die unverzügliche Freilassung der
inhaftierten Bosnier. Da die Freilassung der
Internierten mit der Bedingung der Aufnahme in
Drittländern verbunden wurde, wurden in Deutschland in
den folgenden Jahren Aufnahmemöglichkeiten für weitere –
mehrere Tausend – Bosnier geschaffen. Die Flüchtlinge
erhielten eine (befristete) Aufenthaltsbefugnis.
Deutschland hatte bis
1996 bis zu 345.000 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge
aufgenommen und damit mehr, als alle anderen Staaten der
Europäischen Union zusammen. Der allergrößte Teil hat
Deutschland zwischenzeitlich wieder verlassen. Die im
Jahr 2002 noch verbliebenen weniger als 20.000 Personen
erhielten durch Bleiberechtsregelungen überwiegend die
Möglichkeit eines gesicherten Aufenthalts oder wurden
ausreisepflichtig.
Die Rückkehr von
Flüchtlingen aus dem Kosovo ist in Anbetracht ihrer
Größenordnung für Deutschland seit Jahren von besonderer
Relevanz:
Die staatlichen
Repressionen im Kosovo gegen Kosovo-Albaner und andere
ethnische Gruppen hatten seit dem Rückzug der
jugoslawischen Streitkräfte und der Etablierung einer
internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz, welche
durch eine Interimsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK)
sowie der KFOR wahrgenommen wird, ein Ende gefunden.
Unter anderem dieser, aus Sicherheitsgründen wesentliche
Aspekt führte am 17. November 1999 zur Unterzeichnung
eines Memorandum of Understanding zwischen dem
Bundesinnenminister Otto Schily und dem damaligen
UN-Sonderrepräsentanten für das Kosovo Bernard Kouchner.
Darüber hinaus wurde zur Erleichterung der freiwilligen
Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen in das Kosovo auf
dem Landweg im März 2000 ein multilaterales Abkommen
zwischen Deutschland, Österreich, Kroatien, Slowenien,
Ungarn, der Schweiz, Italien, Bosnien und Herzegowina
sowie Albanien abgeschlossen.
Auf der Grundlage dieser
Vereinbarungen kehren in Deutschland lebende
Kosovo-Albaner seit 1999 in das Kosovo zurück. Die
Rückkehr der Betroffenen in das Kosovo ist in 83 % der
Fälle freiwillig erfolgt, 17 % der Kosovo-Albaner – das
entspricht in etwa 18.200 Personen – wurden bis Ende
November 2004 zwangsweise zurückgeführt. Die Rückkehr
der überwiegenden Mehrzahl der während der Kosovo-Krise
geflohenen Kosovo-Albaner in ihre Heimat ist zwar noch
nicht abgeschlossen, kann aber zum heutigen Zeitpunkt
als bereits weit fortgeschritten bezeichnet werden.
Das erklärte Ziel der
Internationalen Gemeinschaft ist der Wiederaufbau eines
multiethnischen Kosovo. Mit dieser Thematik ist die -
auch zwangsweise - Rückkehr von Minderheiten in das
Kosovo eng verknüpft. Nicht zuletzt aus diesem Grund
unterzeichneten Bundesinnenminister Schily und der
damalige UN-Sonderrepräsentant für das Kosovo Michael
Steiner am 31. März 2003 ein Memorandum of Understanding,
welches den Beginn der auf der Prüfung der individuellen
Sicherheitslage der Betroffenen durch UNMIK basierenden
zwangsweisen Rückkehr von Minderheitenangehörigen in das
Kosovo regelt. Wegen der von UNMIK vorgetragenen
besonderen Gefährdungslage bestimmter Minderheiten sind
Roma und Serben bis auf weiteres noch von zwangsweisen
Rückführungen in das Kosovo ausgenommen.