Asyl stammt aus dem
Griechischen; „Asylon" bedeutet Zufluchtstätte, „asylos" das, was
nicht ergriffen werden kann. In früheren Zeiten waren Asyle meist geheiligte
Orte, die den Flüchtenden vor dem Zugriff der weltlichen Macht schützten.
Mit der Aufnahme des Satzes
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht"
in den
Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Artikel
16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz alte Fassung) ist das
Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet
worden.
Dieses mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundesdeutsche
Asylrecht ist das Ergebnis bitterer geschichtlicher Erfahrungen mit politischer
Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes
gewährten dem einzelnen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten
Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl. Mit der Gewährung eines
Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus,
das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein
Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Die Bundesrepublik
Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas.
Auch aus diesem Grunde kommt ihr eine besondere Rolle bei der europäischen
Harmonisierung des Asylrechts zu.
Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Es gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die eine an
asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche - ggf. auch quasi-staatliche -
Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht.
Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention
(GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen - wie
Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind damit als
Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.
Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge
Verfahren in Hessen
Ein
Asylantrag ist beim
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge bzw. der zuständigen
Erstaufnahmeeinrichtung:
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge
zu
stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der
Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser
Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Umverteilung
Asylsuchenden
wird auch vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum
Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der
Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und
Land fördern. Das zuständige
Regierungspräsidium entscheidet
aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels welcher Gemeinde der Flüchtling
zur Unterbringung zugewiesen wird. Ein Umzug kann daher nur erlaubt werden,
wenn die Gemeinde des Zielortes zustimmt. Generell ist dies aus den
genannten Gründen nur möglich, um familiäre Lebensgemeinschaften zwischen
Ehegatten und Eltern/Kinder herzustellen.
Ein Umverteilungsantrag ist in Hessen ggf. beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen:
Regierungspräsidium Darmstadt -Dezernat IV -, Luisenplatz 2,
64278 Darmstadt
Verlassen des Gestattungsbereiches
Asylsuchende
sind im Bundesgebiet nicht freizügig, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo
sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des
Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der
Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt
der sie durch das Regierungspräsidium zugewiesen sind. Für nach Kassel
zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt nur im Bereich des
Regierungsbezirkes Kassel erlaubt. Ausnahmen bzw. zeitlich beschränkte
oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen
Gestattungsbereiches sind auf Antrag möglich.
Links
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Pro Asyl
Flucht und Asyl - Fragen und Antworten (Broschüre von Pro
Asyl)