Asyl stammt aus dem Griechischen; „Asylon" bedeutet Zufluchtstätte, „asylos" das, was nicht ergriffen werden kann. In früheren Zeiten waren Asyle meist geheiligte Orte, die den Flüchtenden vor dem Zugriff der weltlichen Macht schützten.

Mit der Aufnahme des Satzes

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht"

in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz alte Fassung) ist das Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet worden.

Dieses mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundesdeutsche Asylrecht ist das Ergebnis bitterer geschichtlicher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten dem einzelnen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl. Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas. Auch aus diesem Grunde kommt ihr eine besondere Rolle bei der europäischen Harmonisierung des Asylrechts zu.

Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche - ggf. auch quasi-staatliche - Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht. Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Verfahren in Hessen

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung:

Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge

zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.

Umverteilung

Asylsuchenden wird auch vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. Das zuständige Regierungspräsidium entscheidet aufgrund eines festgelegten Verteilerschlüssels welcher Gemeinde der Flüchtling zur Unterbringung zugewiesen wird. Ein Umzug kann daher nur erlaubt werden, wenn die Gemeinde des Zielortes zustimmt. Generell ist dies aus den genannten Gründen nur möglich, um familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Ehegatten und Eltern/Kinder herzustellen.  

Ein Umverteilungsantrag ist in Hessen ggf. beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen:

Regierungspräsidium Darmstadt -Dezernat IV -, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt


Verlassen des Gestattungsbereiches

Asylsuchende sind im Bundesgebiet nicht freizügig, d.h. ihnen wird vorgeschrieben, wo sie sich aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass sie während des Asylverfahrens für behördliche Entscheidungen immer erreichbar sind. Der Aufenthalt ist regelmäßig auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt der sie durch das Regierungspräsidium zugewiesen sind. Für nach Kassel zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt nur im Bereich des Regierungsbezirkes Kassel erlaubt. Ausnahmen bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind auf Antrag möglich.

 

 

Links

 

Bundesamt  für Migration und Flüchtlinge

 

Asyl.de

 

Asylnetz.de

 

Asyl.net

 

Pro Asyl                 Flucht und Asyl - Fragen und Antworten (Broschüre von Pro Asyl)