Am 22. Oktober 2005 ist die Änderung der Aufenthaltsverordnung in Kraft getreten.

 

Es gilt unter anderem folgende Änderung:


Die Erfordernisse an Lichtbilder, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorzulegen sind, werden an die ab dem 1. November 2005 geltenden passrechtlichen Anforderungen angepasst. Damit gelten für Fotos, die für ausländerrechtliche Dokumente benötigt werden, dieselben Anforderungen wie für deutsche Pässe, womit verhindert wird, dass Fotos für verschiedene Verwendungszwecke unterschiedlich ausgestaltet sein müssen.

Ab dem 01.01.2006 werden Aufenthaltstitel (Etiketten und Trägerformulare) nur noch mit integriertem Lichtbild ausgestellt.

_Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, werden Sie in lhrem eigenen Interesse gebeten, ausschließlich Lichtbilder vorzulegen, die den genannten Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen an das vorzulegende Lichtbild entnehmen Sie bitte den ausgehängten Lichtbildtafeln. Die Lichtbildtafel sowie weitere Informationen erhalten Sie auch über die Internetseite des Bundesministeriums des Innern.   

Lichtbild-Mustertafel

Für folgende Dokumententypen ist die Anwendung der neuen Foto-Mustertafel von der Änderung der Aufenthaltsverordnung abhängig:

·         Aufenthaltstitel (Visa, Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse),

·         Reiseausweise für Ausländer,

·         Grenzgängerkarten,

·         Notreiseausweise

·         Reiseausweise für Flüchtlinge,

·         Reiseausweise für Staatenlose,

·         Schülersammellisten,

·         Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung,

·         Standardreisedokumente für die Rückführung,

·         Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) und

·         Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung.

 

Welche Anforderungen allerdings fremde Staaten an Fotos stellen – welche Fotos etwa Deutsche für Visa anderer Staaten benötigen – kann der deutsche Gesetzgeber nicht regeln; Auskünfte kann hierzu nur der betreffende ausländische Staat erteilen.

 

Anmerkung:

Aufenthaltstitel, die vor dem 01.01.2006 ausgestellt wurden, gelten weiterhin.

Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis), einer Duldung oder Fiktionsbescheinigung sind, müssen bei der Ausländerbehörde nur vorsprechen, wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben oder die Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels, ihrer Duldung oder Fiktionsbescheinigung abläuft.