Aufenthalt für eine Au–Pair Beschäftigung (Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika)
Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern)
Für
ausländische Staatsangehörige, die nicht aus der EU bzw. dem EWR stammen und die
im Rahmen eines Au–Pair Aufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland kommen
möchten, gelten die nachfolgend
aufgeführten Voraussetzungen. Weitere Informationen, z.B. über die Rechte und
Pflichten der Au-Pair-Beschäftigten, erhalten Sie bei der
Bundesagentur für Arbeit
(siehe Link unten).
Im Rahmen des Visumsverfahrens prüft die Ausländerbehörde,
soweit erforderlich, ob die
Bundesagentur für
Arbeit die
Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilt.
Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal ein Jahr; Verlängerungen oder wiederholte
Au–Pair Aufenthalte sind nicht möglich. Nach der Einreise muss sich das
Au–Pair anmelden und bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis
beantragen. Das Au-Pair muss während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland krankenversichert sein und zur gesetzlichen Unfallversicherung
angemeldet werden.
Unterlagen: