Aufenthalt für eine Au–Pair Beschäftigung (Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika)

Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern)

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht aus der EU bzw. dem EWR stammen und die im Rahmen eines Au–Pair Aufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland kommen möchten, gelten die  nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen. Weitere Informationen, z.B. über die Rechte und Pflichten der Au-Pair-Beschäftigten, erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (siehe Link unten).

Im Rahmen des Visumsverfahrens prüft die Ausländerbehörde, soweit erforderlich, ob die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilt. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal ein Jahr; Verlängerungen oder wiederholte Au–Pair Aufenthalte sind nicht möglich. Nach der Einreise muss sich das Au–Pair anmelden und bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das Au-Pair muss während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert sein und zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden.

Unterlagen:

 

Informationen der Bundesagentur für Arbeit