Ausbildungsaufenthalt
Studium
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung kann Ihnen
erteilt werden.
Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienbewerbung erteilt, erfasst die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprachkurs, Studienkolleg oder ähnliches.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland aufhalten zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung können Sie allerdings in der Regel nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten oder wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das kann auch durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sein.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken liegt im Ermessen der Behörde, das heißt, Sie haben keinen Anspruch darauf.
Allgemeines
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und danach in der Regel um jeweils zwei weitere Jahre verlängert, wenn absehbar ist, dass der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenem Zeitraum erreicht werden kann.
Die Ausbildungserlaubnis zu Ausbildungszwecken berechtigt Sie grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage nicht überschreiten darf. Sie dürfen auch studentische Nebentätigkeiten ausüben. Diese Berechtigung wird in Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken können Sie jedoch keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist von seinem Sinn und Zweck her nur vorübergehend. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten daher auch nach dem Ablauf von fünf Jahren keine Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltsmöglichkeit nach der Ausbildung
Anders als im bisherigen Ausländergesetz müssen Sie nach der Beendigung Ihres Studiums nicht mehr unbedingt Deutschland verlassen. Das neue Aufenthaltsgesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken um ein Jahr zu verlängern, so dass Sie in Deutschland einen Arbeitsplatz suchen können.
Voraussetzung für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist, dass Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Wenn Sie einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz finden, der Ausländern offen steht, kann Ihnen eine
Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt werden.
Während des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken soll Ihnen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt oder verlängert werden.
Ausnahmen sind jedoch möglich (z.B. bei gesetzlichem Anspruch).