Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Merkblatt der IHK München
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Für Bürger der Beitrittstaaten besteht für die Einreise nach Deutschland keine Visumspflicht mehr.
Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten genießen das oben dargelegte Freizügigkeitsrecht lediglich mit folgenden Einschränkungen:
1. Für Erwerbstätige aus den Beitrittsstaaten bestehen in Bezug auf die
Dienstleistungsfreiheit in einigen Berufssparten Einschränkungen. In den Bereichen
Baugewerbe und verwandten Wirtschaftszweigen wie der Gebäude-, Inventar- und
Verkehrsmittelreinigung sowie der Innendekoration können Bürger, wenn sie in
einem Unternehmen in den Beitrittsländern als Arbeitnehmer tätig sind, nicht als
Arbeitnehmer nach Deutschland geschickt werden. Diese Einschränkung gilt
allerdings nicht, wenn sie sich in Deutschland in diesen Bereichen selbständig machen möchten. Ebenfalls keinen Einfluss haben diese Einschränkungen auf
zwischenstaatliche Vereinbarungen, die schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge am 16. April 2003 bestanden haben. Da sich aus dem Beitritt keine nachteiligen Folgen ergeben sollten, dürfen Arbeitnehmer, die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, weiter wie bisher in
Deutschland arbeiten. Das betrifft z.B. Werkvertragsarbeitsnehmer, Gastarbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer oder Grenzgänger, die in diesen Bereichen tätig sind.
2. Für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sind Übergangsfristen vereinbart worden, die je nach Mitgliedsstaat bis zu sieben Jahre in Kraft bleiben können. Die Fristen gelten nicht für Malta und Zypern. Solange die Übergangsfristen gelten, ist die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst möglich, wenn Ihnen eine
Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde. Diese Genehmigung
wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, es sei denn, es besteht ein Anspruch
auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitsberechtigung-EU.
Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU haben Staatsangehörige der neuen
Beitrittstaaten, wenn sie am 1.Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Das gilt aber nicht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber, dessen Firmensitz im Ausland ist, nach Deutschland entsandt wurden.
Ihr Familienangehöriger hat einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn Sie selbst die Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung erfüllen, das heißt, wenn Sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Darüber hinaus muss Ihr Familienangehöriger sich am 1. Mai 2004 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Ist er nach dem 1. Mai 2004 nach Deutschland gezogen, wird ihm die Arbeitsberechtigung erst nach einem Aufenthalt von 18 Monaten erteilt. Unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes erhält er die Arbeitsberechtigung jedoch spätestens am 2. Mai 2006.
Familienangehörige im arbeitsgenehmigungsrechtlichen Sinne sind nur Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner und Ihre Verwandten in absteigender Linie (Kinder oder Enkel), die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen Sie Unterhalt gewähren.
Eine Arbeitsberechtigung-EU erlischt, wenn der Inhaber aus einem Grund ausreist, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist.
Auf die Arbeitserlaubnis-EU besteht kein Anspruch; sie kann aber erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen.
Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten werden bei der Neuzulassung zur Beschäftigung in Deutschland Drittstaatsangehörigen gegenüber bevorzugt.