Erlöschen des
Aufenthaltstitels
wegen eines Auslandsaufenthaltes (§ 51 Abs. 1, 2
Aufenthaltsgesetz)
Ihr Aufenthaltstitel
erlischt grundsätzlich dann kraft
Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht
innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.
Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei
der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits
vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch
vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes.
Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten
Sie eine Bescheinigung, die zur
Wiedereinreise erforderlich sein kann. Die
Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt
10,- €.
Ausnahmen
Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige
unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung)
erlischt nicht, wenn Sie nachstehende
Voraussetzungen erfüllen:
- Rechtmäßiger Aufenthalt über 15
Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt
gesichert ist. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten
oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit
dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese/dieser
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Ausländerbehörde stellt eine
Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der
Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die
Wiedereinreise erforderlich sein. Die
Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt
10,- €.
- Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem
deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die
eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet
nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht.
Die Ausländerbehörde stellt eine
Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der
Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die
Wiedereinreise erforderlich sein. Die
Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt
10,- €.