Genehmigung für Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: "Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer in Deutschland"
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Sie müssen sich nun nicht mehr nach Erhalt des Aufenthaltstitels an die Arbeitsverwaltung wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen, das bisher geltende doppelte Genehmigungsverfahren ist nun durch ein Zustimmungsverfahren abgelöst.
Stattdessen gibt Ihr Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in welchem Umfang Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben können und welcher Art diese sein darf. Die Arbeitsverwaltung entscheidet zwar immer noch über Ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, das Verfahren wird aber intern durchgeführt.
Eine Veränderung ergibt sich für Ihre nachziehenden Familienangehörigen:
Anders als bisher berechtigt die Aufenthaltserlaubnis Ihres nachgezogenen Familienangehörigen ihn in gleicher Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit Sie selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Das bedeutet auch, dass Ihre Familienangehörigen einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist.
Im Übrigen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, wenn Ihre eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Aufenthalt zum Zweck einer Erwerbstätigkeit
Unter Erwerbstätigkeit ist jede selbständige Tätigkeit und jede Beschäftigung, d.h.
nichtselbständige Arbeit, zu verstehen. Nichtselbständig ist Ihre Arbeit immer dann, wenn Sie von jemand anderen Weisungen erhalten und in den Organisationsablauf der Person eingebunden sind, die Ihnen die Weisungen erteilt (Arbeitnehmer arbeiten nichtselbständig).
Voraussetzungen
In der Regel können Sie unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit erhalten:
Rechtsverordnung vorgesehen und
In den meisten Fällen wird die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nur erteilen, wenn bevorzugte Arbeitnehmer, vor allem Deutsche, EU-Bürger sowie Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zur Verfügung stehen.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft außerdem, ob sich durch die Beschäftigung von
Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Weitere Voraussetzung für eine Zustimmung ist, dass der ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer.
Ausnahmen
Sie erhalten auch eine Aufenthaltserlaubnis zwecks einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Ihre Beschäftigung auf Grund einer Rechtsverordnung zustimmungsfrei ist. Das wird insbesondere Tätigkeiten betreffen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erwarten lassen, weil es bei den Tätigkeiten um individuelle Leistungen geht, die nicht durch andere Arbeitnehmer erbracht werden können. Das ist z.B. der Fall bei Gastwissenschaftlern, Künstlern oder Berufssportlern in der Bundesliga.
Ausnahmsweise kann auch eine Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens für eine Berufsgruppe erteilt werden, deren Beschäftigung nicht durch Rechtsverordnung festgelegt ist. An der Beschäftigung des Ausländers muss dann allerdings ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehen.
Setzt die von Ihnen angestrebte Beschäftigung keine qualifizierte Berufsausbildung voraus, dann darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser Beschäftigung nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung (z.B. für Saisonarbeiter oder Werkvertragsnehmer) oder durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Dauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet erteilt. Die Dauer richtet sich nach der jeweiligen Erwerbstätigkeit und/oder der rechtlich zugelassenen Höchstdauer des Aufenthaltes und kann dem Vermerk in der Aufenthaltserlaubnis entnommen werden.
Sonderregeln für Hochqualifizierte
Hochqualifizierte Ausländer können unter den oben genannten Bedingungen eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten. In bestimmten Fällen kann aber gleich zu Beginn des
Aufenthaltes eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Dies ist z.B. möglich, wenn Sie als
arbeiten.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht allerdings kein Anspruch; die
Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.
Aufenthalt zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten wollen, um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, können Sie unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
Kreditzusage gesichert sein.
Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn Sie mindestens eine Million Euro
investieren und zehn Arbeitsplätze schaffen. Ist dies nicht der Fall, kann eine
Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden nach einer positiven Beurteilung der
Tragfähigkeit Ihrer zu Grunde liegenden Geschäftsidee, Ihrer unternehmerischen
Erfahrungen, der Höhe des Kapitaleinsatzes, der Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und Ihres Beitrags für Innovation und Forschung. Bei der Beurteilung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Wenn Sie über 45 Jahre alt sind, müssen Sie außerdem - als eine weitere Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis - eine angemessene Altersversorgung nachweisen.