Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen
In Artikel 2 des Zuwanderungsgesetztes wird das neue Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt, das das bisher geltende Aufenthaltsgesetz/EG ablöst.
Unionsangehörige haben das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen, sich dort an beliebigen Orten aufzuhalten (Freizügigkeitsrecht) und zu selbst gesetzten Zwecken niederzulassen (Niederlassungsfreiheit). Angehörige der EWR-Staaten, die nicht EU-Bürger sind, sind EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte gleichgestellt. Die EU-Freizügigkeitsregeln gelten in weiten Teilen auch für die Staatsangehörigen der Schweiz.
Recht auf Einreise und Aufenthalt
Das Freizügigkeitsgesetz/EU zählt die Unionsbürger auf, die freizügigkeitsberechtigt sind.
Das gilt für selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätige, Erbringer oder
Empfänger von Dienstleistungen, Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige und
Verbleibeberechtigte (das sind aus dem Erwerbsleben des Aufnahmestaates ausgeschiedene Personen). Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen. Sie benötigen weder ein Visum für die Einreise noch einen Titel für den Aufenthalt. Die bisher erforderliche Aufenthaltserlaubnis-EG entfällt. Damit Sie Ihr Recht im Rechtsverkehr nachweisen können, wird Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht erteilt.
Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt allerdings nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und eigenständig ihren Unterhalt sichern.
Ein Krankenversicherungsschutz ist ausreichend, wenn er bestimmte Leistungen wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Leistungen bei Geburt und Schwangerschaft oder Krankenhausbehandlung umfasst.
Der Unterhalt kann durch Einkommen und Vermögen oder durch Unterhaltsleistungen der Familie oder durch Renten gesichert sein. Wichtig ist, dass die Existenzmittel ab dem Zeitpunkt der Einreise verfügbar sind.
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen aus Drittstaaten
Erwerbstätige (Selbständige und Arbeitnehmer) und Verbleibeberechtigte haben das Recht, Familienangehörige aus Drittstaaten nachziehen zu lassen.
Dies gilt für:
Die Familienangehörigen aus Drittstaaten genießen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie bei dem EU-Bürger Wohnung nehmen. Sie benötigen allerdings einen Aufenthaltstitel. Sie erhalten von Amts wegen die Aufenthaltserlaubnis-EU.
Als ebenfalls Freizügigkeitsberechtigte haben Familienangehörige den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche.
Diese Regeln gelten entsprechend für Bürger aus EWR-Staaten und deren
Familienangehörige aus Drittstaaten.
Besonderheiten
Die Familienangehörigen von Nichterwerbstätigen, Rentnern und Studenten müssen ebenfalls über Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und bei den freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen Wohnung nehmen.
Ein Recht auf Nachzug als Familienangehöriger eines Rentners oder eines
Nichterwerbstätigen haben nur folgende Familienangehörige:
Diese sind dann ebenfalls freizügigkeitsberechtigt und erhalten von Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis-EU.
Studenten können nur ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu sich ziehen lassen.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder ein besonders geschütztes Aufenthaltsrecht, d.h. es steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht erfüllen oder nicht. Der Verlust dieses Rechts kann nur noch bei besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden.