Familienzusammenführung
Wie auch schon nach dem Ausländergesetz können grundsätzlich nur Ehegatten und
minderjährige Kinder nachziehen. Für eingetragene gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften gelten die Regeln über den Familiennachzug entsprechend. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger steht wie bisher im Ermessen der Behörde und kann nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zugelassen werden.
Familiennachzug zu Deutschen
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie
und Ihr deutscher Familienangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, also hier lebt.
Sind Sie für Ihr minderjähriges, deutsches Kind nicht sorgeberechtigt, kann die
Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn Sie mit Ihrem Kind schon in einer familiären Gemeinschaft - das heißt als Beistands- und Betreuungsgemeinschaft – in Deutschland zusammenleben.
Sie müssen nicht nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis enthält von Anfang an den Vermerk, dass Sie arbeiten dürfen.
Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit Ihrem deutschen Familienangehörigen in Deutschland fortbesteht, bei Ihnen kein Ausweisungsgrund vorliegt und Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wird Ihnen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Familiennachzug zu Ausländern
Sie verfügen über
Ihr nachziehender Familienangehöriger muss die allgemeinen Voraussetzungen für
Aufenthalt und Einreise erfüllen, es sei denn, die Vorschriften über den Familiennachzug enthalten abweichende Regelungen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihren Familienangehörigen versagt werden, wenn Sie für den Unterhalt von Ihren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das gilt allerdings nicht für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Gehören Sie einer dieser Gruppen an, kann die Ausländerbehörde Ihnen den Familiennachzug Ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners und Ihrer minderjährigen Kinder auch dann erlauben, wenn Sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen oder nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der
Lage sind.
Familiennachzug aus humanitären Gründen
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde,
darf die Ausländerbehörde Ihren Familienangehörigen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe bestehen oder politische Interessen der Bundesrepublik zu wahren sind.
Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, haben Sie Anspruch auf Nachzug Ihres Ehegatten, Ihrer minderjährigen Kinder und der minderjährigen Kinder Ihres Ehegatten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen nicht vorliegen. Es schadet auch nicht, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgen soll, für andere ausländische Familienangehörige oder Haushaltsangehörige
auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Die nachgezogenen Familienangehörigen erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes.
Familiennachzug wird nicht gewährt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die
persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen oder
erteilt wurde.
Sonstige Voraussetzungen
Ein Rechtsanspruch auf Ehe- bzw. Lebenspartnernachzug besteht für Sie, wenn
Aufenthaltserlaubnis oder
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, kann die Ausländerbehörde Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, es besteht aber kein Anspruch darauf.
Nachzug minderjähriger Kinder
Das Alter, bis zu dem Kinder nach Deutschland ziehen können, ist nicht abgesenkt worden.
Für Kinder von Asylberechtigten und von Flüchtlingen nach der Genfer
Flüchtlingskonvention, die entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen, besteht der Anspruch auf Nachzug bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei diesen Personengruppen ist auch möglich, selbst wenn weder der Lebensunterhalt gesichert noch ausreichender Wohnraum vorhanden ist.
Minderjährige, ledige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Niederlassungserlaubnis besitzen. Hat das Kind das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, hat es ebenfalls einen Anspruch, wenn eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
Über die Anspruchsfälle hinaus kann die Ausländerbehörde den Nachzug von minderjährigen Kindern zulassen, wenn es im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Dabei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Kindern, die im Bundesgebiet geboren sind, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Nach dem Aufenthaltsgesetz steht Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu,
Deutschland bestanden hat, aber es zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, und
In diesen Fällen hat der Ehegatte unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage einen
Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Weitere
Verlängerungen können von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werden.
Lebenspartner haben unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Härtefallregel c) galt bisher nur für eheliche Lebensgemeinschaften.
Die im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Ihr Kind erhält dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Form einer
Niederlassungserlaubnis, wenn es an seinem 16. Geburtstag seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
Die Niederlassungserlaubnis wird Ihrem nachgezogenen Kind auch erteilt,
Von der letzten Voraussetzung wird abgesehen, wenn sich Ihr Kind in einer Ausbildung befindet, die zu einem Bildungsabschluss führt.