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Gebührenübersicht (ohne Gewähr) Auszug aus Kapitel 3 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
In bestimmten Fällen kann eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt
werden.
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§ 44 Gebühren für die
Niederlassungserlaubnis |
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1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes)
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200
Euro |
| 2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung
einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes) |
150
Euro |
| 3.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen
übrigen Fällen |
85
Euro |
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§ 45 Gebühren für die
Aufenthaltserlaubnis |
| 1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis |
| a)
mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr |
50
Euro |
| b)
mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr |
60
Euro |
| 2.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis |
| a)
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten |
15
Euro |
| b)
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten |
30
Euro |
| 3.
für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks
veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich
deren Verlängerung |
40
Euro |
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§ 46 Gebühren für das Visum |
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1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums
oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und
"C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich
beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an
der Grenze
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35
Euro |
| b)
für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines
Sammelvisums (5 bis 50 Personen) |
35
Euro zuzüglich 1 Euro pro Person |
| 2.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet
(§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) |
die
in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren |
| 3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet
über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) |
die
in Nummer 4 bestimmte Gebühr |
| 4.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"),
auch für mehrmalige Einreisen |
30
Euro |
| 5.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") |
25
Euro |
| 6.
für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger
Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D und C") |
die
in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro |
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§ 47 Gebühren für sonstige
aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen |
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1. für die Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes)
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30
Euro |
| 2.
für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) |
30
Euro |
| 3.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum
Aufenthaltstitel auf Antrag |
30
Euro |
| 4.
für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem
erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in §
44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Maßnahmen erfolgt |
15
Euro |
| 5.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) |
| a)
nur als Klebeetikett |
25
Euro |
| b)
mit Trägervordruck |
30
Euro |
| 6.
für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes |
| a)
nur als Klebeetikett |
15
Euro |
| b)
mit Trägervordruck |
20
Euro |
| 7.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung
der Abschiebung auf Antrag |
20
Euro |
| 8.
für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81
Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes |
20
Euro |
| 9.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag |
10
Euro |
| 10.
für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem
Blatt |
10
Euro |
| 11.
für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes
Dokument |
10
Euro |
| 12.
für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des
Aufenthaltsgesetzes) |
25
Euro |
| 13.
für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24
Abs. 2) |
15
Euro |
§ 49
Bearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung eines
Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren
in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen
gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe
der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird
nicht erhoben, wenn ein Antrag
- ausschließlich wegen
Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden
Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
- vom Antragsteller zurückgenommen
wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
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