Gebührenübersicht (ohne Gewähr)

Auszug aus Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

In bestimmten Fällen kann eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt werden.

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)

200 Euro
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro

 

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 50 Euro
b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60 Euro
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15 Euro
b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30 Euro
3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 40 Euro

 

§ 46 Gebühren für das Visum

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze

35 Euro

 

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person
2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr
4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro
5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro
6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D und C") die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro

 

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)

30 Euro
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro
3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro
4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 25 Euro
b) mit Trägervordruck 30 Euro
6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 15 Euro
b) mit Trägervordruck 20 Euro
7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro
9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro
10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro
11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 10 Euro
12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro
13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro

 

§ 49 Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

  1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
  2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.