INTEGRATION Informationen des BAMF

 

Das neue Zuwanderungsgesetz nennt zum ersten Mal ausdrücklich das Ziel, Ausländer in die deutsche Gesellschaft integrieren zu wollen. Das soll vor allem durch Integrationskurse geschehen. Der Integrationskurs ist im Wesentlichen ein Sprachkurs. Dieser besteht aus einem Basis- und einem Aufbaukurs; jeder Kurs umfasst 300 Unterrichtsstunden. Neben den Sprachkursen gibt es noch den Orientierungskurs, der 30 Unterrichtsstunden dauert. Dort wird Ausländern und Spätaussiedlern die Geschichte und Kultur Deutschlands näher gebracht und das deutsche Rechtssystem erklärt.

Der Integrationskurs schließt mit einem Test ab. Wenn Sie diesen Test bestehen, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Die Kosten des Integrationskurses werden überwiegend vom Staat getragen. Einzelheiten wird die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung regeln, die es bis jetzt allerdings noch nicht gibt.

 

Unter den folgenden Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch, an einem Integrationskurs teilzunehmen:

·        Sie müssen zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen oder

·        eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben und

·        Sie müssen sich dauerhaft in Deutschland aufhalten.

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Dauerhaft halten Sie sich insbesondere auf, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr erhalten haben oder wenn Sie seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das gilt nicht, wenn Sie nur zu einen Zweck hier sind, der vorübergehend ist. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie Werkvertragsarbeitnehmer sind.

 

Keinen Anspruch auf Teilnahme haben Sie, wenn

·        Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken besitzen,

·        Sie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Erwerbstätige sind,

·        Sie ein Kind, Jugendlicher oder junger Erwachsener sind und in Deutschland die schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre bisherige Schullaufbahn fortsetzen,

·        bei Ihnen nur ein geringer Integrationsbedarf erkennbar ist, oder

·        Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

 

Wann nur ein geringer Integrationsbedarf vorliegt, wird voraussichtlich noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

 

Selbst wenn Sie schon über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind Sie dennoch berechtigt, an dem Orientierungskurs und dem Abschlusstest teilzunehmen.

 

Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren, nachdem Ihnen Ihr Aufenthaltstitel erteilt wurde, nicht an dem Integrationskurs teilgenommen haben, verlieren Sie Ihren Teilnahmeanspruch. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Aufenthaltstitel weggefallen ist.

 

Auch wenn Sie Ihren Anspruch verloren haben, dürfen Sie trotzdem an einem

Integrationskurs teilnehmen, wenn es noch freie Plätze gibt und Sie zugelassen werden. Das gilt auch für Ausländer, die von vorneherein keinen Anspruch haben. Das sind vor allem diejenigen, die keine Neuzuwanderer sind, sondern sich schon länger in Deutschland aufhalten oder Unionsbürger.

 

Sie sind verpflichtet, an einem Kurs teilnehmen, wenn Sie

 

Allerdings können Sie nur dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn Sie

·        entweder Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen (ALG II) und die Stelle, die diese Leistungen bewilligt, die Teilnahme für erforderlich erachtet, oder

·        wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

 

Die Pflicht, an einem Integrationskurs teilzunehmen, entfällt für Sie, wenn

·          Sie sich in Deutschland in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

·          Sie an vergleichbaren Bildungsangeboten in Deutschland teilnehmen oder

·          Ihnen die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder nicht zuzumuten ist.

     

Verletzen Sie Ihre Teilnahmepflicht, wird das bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Das kann z.B. dazu führen, dass die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis nur für eine kurze Zeit verlängert, um noch einmal zu überprüfen, ob Sie dann Ihrer Verpflichtung nachkommen. Wenn Sie keinen Anspruch auf eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis haben, kann die Ausländerbehörde sogar die Verlängerung ablehnen.

Steht Ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs im Zusammenhang mit Ihrer Bezugnahme der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (ALG II), kann die Leistungsbehörde für die Zeit der Nichtteilnahme Ihre Leistungen bis zu zehn Prozent kürzen. Außerdem können Sie trotz der Nichtteilnahme zur Zahlung der voraussichtlichen Kostenbeiträge für die Kurse verpflichtet werden.

 

Die Bescheinigung über einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs dient als

Nachweis, dass Sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Im Fall der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist diese Bescheinigung der Nachweis dafür, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Ohne diesen Nachweis erhalten Sie keine Niederlassungserlaubnis.

 

Im Fall einer Anspruchseinbürgerung verkürzt sich für Sie das Erfordernis des achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes bei Vorlage der Bescheinigung über Ihre erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs um ein Jahr.