Beim Nachgehen der
Prostitution, handelt es sich um eine unselbständige oder selbständige
Erwerbstätigkeit.
Hierfür werden die erforderlichen Erlaubnisse
(z.B. Arbeitsberechtigung) benötigt. Da diese nicht vorliegen bzw. erteilt werden,
verstößt die Erwerbstätigkeit gegen deutsche Rechtsvorschriften.
Das bedeutet:
- evtl. aufenthaltserlaubnisfreie
Kurzaufenthalte werden erlaubnispflichtig und der Aufenthalt unerlaubt,
- es liegt ein Verstoß gegen die Auflage
("Erwerbstätigkeit nicht erlaubt") der Aufenthaltserlaubnis (Visum) vor.
Folgen:
- Es liegen Straftatbestände gem. § 95
AufenthG vor
- Ausweisung und Abschiebung droht
Viel wichtiger in diesem Zusammenhang ist
jedoch die Bekämpfung des Menschenhandels.
Weitere Informationen:
KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel
und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
Hilfe in Kassel:
FRANKA e.V. Hilfe für zur Prostitution gezwungene
Frauen