Seit
dem 26. März 1995 dürfen die Binnengrenzen zwischen Belgien,
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien ohne
Kontrollen überschritten werden.
Nicht nur Unionsbürger profitieren von der neuen Reisefreiheit im "Schengener Raum". Auch für Angehörige von Drittstaaten wird das Reisen leichter, sofern sie einen Aufenthaltstitel eines "Schengen-Staates" besitzen. (Deutsche Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis + Visum)
Staatsangehörige aus so genannten Drittstaaten, die nicht in einem Schengen-Land leben, sondern dort nur ihre Ferien verbringen wollen, brauchen nur noch ein einziges Visum. Dieses Visum wird von einem Schengen-Staat ausgestellt und ist dann für die Einreise, Durchreise und den kurzfristigen Aufenthalt in allen Vertragsstaaten gültig. Der Besitz eines gültigen Grenzübertrittspapieres (i.d.R. Reisepaß) ist erforderlich.Die Reisefreiheit für Drittstaatler gilt nur für Aufenthalte bis zu drei Monaten.
Über längfristige Aufenthalte und damit über die Erteilung eines nationalen Visums entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst.
Achtung !!!
Viele Ausländer mit einem "Schengen-Visum" machen einen großen Fehler, in dem Sie davon ausgehen, dass Sie für die gesamte Laufzeit des Visums im Vertragsgebiet bleiben können, beachten aber nicht, dass nur eine Zeile tiefer angegeben ist, für wie viele Tage innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes das Visum gültig ist. Es passiert daher häufiger, dass ein Visum vom Zeitraum her z. B. für die Dauer eines halben Jahres ausgestellt wurde, innerhalb dieses Zeitraumes jedoch nur für 90 Tage gültig ist und die/der Betroffene sich nach Ablauf der 90 Tage illegal im Bundesgebiet aufhält mit der Folge, dass sie/er eventuell abgeschoben werden muss. Diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn man sich das Visum vorher genau anschaut.
