Was muss ich tun, wenn gegen mich Einreisebedenken, eine Einreisesperre oder eine Ausweisungsverfügung besteht?

1. Eintragungen im Ausländerzentralregister

Gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)  dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bun­desrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundes­gebiet einreisen und sich darin aufhalten.

Einreisebedenken bundesdeutscher Behörden gegen einen Ausländer werden grundsätzlich mit unbefristeter Wirkung im Ausländerzentralregister eingetragen. Der Betroffene kann die Befristung bzw. Löschung von Einreisebedenken beantragen, jedoch nur direkt bei der Behörde, die die Eintragung gegen ihn veranlasst hat. Die Botschaft kann in diesen Fällen leider nicht behilflich sein.

Um zu erfahren, ob gegen Sie ein Einreiseverbot besteht und wer das Einreiseverbot gegen Sie veranlasst hat, können Sie sich schriftlich mit dem anliegenden, ausgefüllten Formblatt direkt an das

Bundesverwaltungsamt,
- Ausländerzentralregister -
Postfach 68 01 69,
50728 Köln
Tel.: 081049-1888-358-1351 oder 358-3351
Fax: 081049-1888-358-2831

wenden.

Dort werden Einreiseverbote zentral gespeichert.

Nur Betroffenen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Auskunft erteilt werden. Sie sollten deshalb zu Ihrer Identifikation eine beglaubigte Passkopie beifügen und die Unterschrift in ihrem Schreiben von einem Notar beglaubigen lassen.

Besteht ein unbefristetes Einreiseverbot, ist der Antrag, die Wirkung der Ausweisung nachträglich zu befristen, an die Ausländerbehörde zu richten, die Ihre Ausweisung bzw. Abschiebung verfügt hat. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Befristung des Einreiseverbots.

2. Ausschreibungen im Schengener-Informationssytsem

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens darf Ausländern, die von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet des Schengener Übereinkommens nicht gestattet werden. Die nationalen Ausschreibungen aller Schengen-Mitgliedsstaaten werden im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert. Falls Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums durch die Deutsche Botschaft in Moskau aufgrund einer Ausschreibung im SIS abgelehnt wurde, können Sie schriftlich ein Auskunftsersuchen nach Art. 109 SDÜ an folgende Stelle richten:

Bundeskriminalamt
SIRENE Deutschland (ZD12)
Thaerstr. 11
65173 Wiesbaden
Tel: 081049-611-55-16511
Fax: 081049-611-55-16531
e-mail: operation@bka.bund.de

Das Auskunftsersuchen sollte in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, die Unterschrift von einer amtlichen Stelle beglaubigt sein und es sollte eine beglaubigte Passkopie der/des Betroffenen beigefügt sein.

Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet oder die Schengen-Staaten ist nicht möglich, solange Einreisebedenken gegen Sie bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie weder eine Transitreise durch die Bundesrepublik noch einen touristischen oder Besuchsaufenthalt wahrnehmen und können auch nicht für eine Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG müssten Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, sollten Sie trotz bestehender Einreisesperre unerlaubt ins Bundesgebiet reisen oder sich darin aufhalten.

Quelle: moskau.diplo.de