Studierende aus Nicht-EU-bzw. EFTA-Staaten (§ 16 AufenthG)

  1. Visumsverfahren
     

  2. Grundsätzliches
     

  3. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
     

  4. Gebühren

 

1. Visumsverfahren 

Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber - ausgenommen Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika - benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.

Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der Universität). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.

Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid) sowie der Finanzierung des Aufenthalts beizufügen.  

2. Grundsätzliches

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt werden. Sie soll erstmalig nicht für länger als zwei Jahre erteilt werden. Wurde das Studium aufgenommen, soll die Aufenthaltserlaubnis für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in angemessenem Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens 9 Monate betragen.
Während des Studienaufenthaltes soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung von bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung.

Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Ausländischen Studienabsolventen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Zu beachten ist, dass hier weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherungsschutz vorliegen müssen.

 3. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis 

Bei jeder Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:  

Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:

4. Gebühren