Visumsverfahren
Grundsätzliches
Antrag auf Aufenthalts
Gebühren
1. Visumsverfahren
Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber - ausgenommen Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika - benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.
Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der Universität). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.
Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid) sowie der Finanzierung des Aufenthalts beizufügen.
2. Grundsätzliches
D
Während des Studienaufenthaltes soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für
einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein
gesetzlicher Anspruch besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung von bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung.
Nach Abschluss des Studiums
kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche
verlängert werden.
3.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Bei jeder Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes (z.B. Sprachkursbescheinigung, Immatrikulation)
Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
Nachweis der gesicherten Finanzierung
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biometrisches Lichtbild
Ausreichende Mittel zur
Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere
in Betracht:
Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Eltern,
Einzahlung einer
Sicherheitsleistung auf ein Konto in Deutschland (i.H. eines
Jahresbetrages),
Hinterlegung einer jährlich zu
erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (i.H.
eines Jahresbetrages),
Stipendienbescheinigung eines deutschen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation
Stipendium des Heimatlandes,
wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die
Hochschule übernommen hat,
Abgabe einer
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch Dritte.
4. Gebühren
Ausländer mit deutschen Stipendien: kostenfrei
Ersterteilung: zwischen 50 € und 60 €