Touristen (Arbeitsaufnahme nicht gestattet)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001(EU-Visum Verordnung) aufgeführten Länder können nach den allgemeinen Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ohne Visum einreisen.

Staatsangehörige aller anderen Länder benötigen für die Einreise ein Visum, welches bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft) zu beantragen ist.


Nach Anhang II der EU-Visum Verordnung in keinem
Schengener Staat visapflichtig:

Andorra
Argentinien
Australien
Bolivien
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
El Salvador
Estland
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Malaysia
Malta
Mexiko
Monaco
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Polen
Rumänien
San Marino
Singapur
Slowakei
Slowenien
Südkorea
Tschechische Republik
Ungarn
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Staaten
Zypern

Schengener Staaten sind derzeit:

Das Schengener Übereinkommen vom 14.06.1985 (GMBL. 1986 s.79) wurde seinerzeit in Schengen, Luxemburg zwischen den Benelux-Staaten, Frankreich und Deutschland geschlossen und erhielt daher seinen Namen. Es leitete den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen ein und die Einführung eines gemeinsamen Visa für das gesamte Vertragsgebiet ein.
Die in der täglichen Praxis wichtigen Ausführungsbestimmungen sind in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 enthalten.
 

Allgemeine Voraussetzungen:
(nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommen)

Wichtiger Hinweis:

Gem. § 17 AufenthV gilt die Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.