Übergangsregelungen:

Fortgeltung "alter" Aufenthaltsgenehmigungen

Soweit Sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, gilt diese "automatisch" als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Aufenthaltsgesetz fort. Es besteht deshalb kein Grund, eine neue Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die dafür anfallenden Gebühren zu bezahlen.  

Die Umstellung erfolgt automatisch, wenn Sie einen neuen Pass erhalten. Die "alte" Erlaubnis wird dann als Niederlassungserlaubnis übertragen.

Bitte beachten Sie, dass auch sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen, die vor dem 01.01.2005 nach dem bisherigen Ausländergesetz getroffen wurden, wirksam bleiben. Dies gilt insbesondere für zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen (Wiedereinreisesperre) und der Befristung dieser Wirkungen. Ebenso gelten begünstigende Maßnahmen fort. Auch Anerkennungen von Pässen und Passersatzpapieren, Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren sowie Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen bleiben wirksam. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen einer Antragstellung vor dem 01.01.2005 nach § 69 des bisherigen Ausländergesetzes.

Auch Arbeitsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit.