Allgemeine Informationen zum Visumverfahren
Wer benötigt ein Visum?
Staatenliste
zur Visumpflicht
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen
ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei der deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland beantragt
werden muss. Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie
sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
in Deutschland aufhalten wollen.
Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. –freiheit bei der
Einreise in die Bundesrepublik besteht, befindet sich auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes.
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit ein
Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Staatsangehörige
folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland,
Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika. Sie können den erforderlichen
Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei den
Ausländerdienststellen der Bezirksämter einholen. In Zweifelsfällen geben die
deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.
Wo bekommt man ein Visum?
Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der
Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts
zuständig.
Wie wird das Visum beantragt?
Die Antragsteller füllen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen
Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag müssen
insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die
Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des
Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß
und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeitenund Unklarheiten können dazu
führen, dass ein Visum widerrufen oder die Erteilung eines weiteren
Aufenthaltstitels versagt wird und eine Ausreise erfolgen muss. Besteht eine
Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, führt dies zwingend
zur Versagung des Visums. In diesen Fällen ist vor Beantragung des Visums die
Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der
Ausländerbehörde, die die Einreisesperre verfügt hat, zu stellen.
Studium
Wer darf zum Studium einreisen?
Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen im
Rahmen der Entwicklungshilfe und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eine
akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren, mit der sie später in ihrem
Heimatland bei dessen Weiterentwicklung helfen oder einen Arbeitsplatz in
Deutschland suchen können. Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder
staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen,
Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten,
Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in
Betracht. Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die
Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium
erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18
Stunden pro Woche angelegt sein und sie dürfen nicht öffentlich gefördert sein.
Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht. Die
allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten
Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden. Der
Aufenthaltszweck umfasst Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs,
erforderliche
oder von der Hochschule empfohlene Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei
Jahre) sowie ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich
studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bzw. ein
Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine
Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum
vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören. Der Aufenthaltstitel berechtigt in den
o. g. Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180
halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer
Nebentätigkeiten.
Wie läuft das Visumverfahren ab?
Zur Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder
Generalkonsulat) muss ein Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts erbracht werden. Als Nachweis genügt z. B. die Darlegung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine
Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz. Ausreichende Mittel stehen
dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz (zzt. 585 €)
entsprechen. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde abzugeben
(Gebühr 25 €). Darüber hinaus wird eine Bestätigung über die Zulassung zum
Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme
des Studiums benötigt. Die Auslandsvertretung übermittelt den Visumantrag an die
Ausländerbehörde zwecks Abgabe einer Stellungnahme. Die Ausländerbehörde
überprüft insbesondere den Zweck der Einreise und die Bonität der abgegebenen
Verpflichtungserklärung, wenn die Referenzperson im Bundesgebiet wohnhaft ist.
Die Ausländerbehörde gibt nach Abschluss der erforderlichen Prüfung ihre
Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab, die abschließend über die
Visumerteilung entscheidet.
Arbeitsaufnahme
Was ist bei einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen?
Für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in
Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige generell ein entsprechendes
Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat)
im Herkunftsland beantragt werden muss. Die Auslandsvertretung nimmt nach der
Antragstellung Kontakt mit der Ausländerbehörde auf, in deren Bereich der
Wohnsitz nach der Einreise genommen werden soll. Das weitere Verfahren ist
abhängig von der Art der Erwerbstätigkeit.
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
Ob der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ein Visum zur
Einreise benötigt, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Nur Staatsangehörige
aus den Ländern, die sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet
aufhalten dürfen, können nach der Einreise ins Bundesgebiet die
Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft beantragen. Wird generell ein Visum benötigt, muss vor der
Einreise ein entsprechender Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung
(Botschaft oder Generalkonsulat) des Herkunftslandes gestellt werden; an diesen
Personenkreis richtet sich dieses
Merkblatt. Dies gilt auch entsprechend, wenn die Eheschließung nach der Einreise
erfolgen soll. Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen
Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die Vorschriften entsprechend. Bei
Adoptionsverfahren gelten abweichende Regelungen.
Was muss vor der Einreise zum deutschen Ehegatten beachtet werden?
Das Visum wird vom ausländischen Ehegatten bei der deutschen Auslandsvertretung
in seinem Herkunftsland beantragt. Ist die Eheschließung im Ausland erfolgt,
muss deren Wirksamkeit von der deutschen Auslandsvertretung bestätigt werden.
Die Eheschließung muss im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Die
Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet den Antrag an
die Ausländerbehörde. Bei der Antragstellung sollten in jedem Fall der
Nationalpass, Passfotos, Heiratsurkunde und Personalausweiskopie des Ehegatten
vorgelegt werden. Da für den Nachzug zu Deutschen und Ausländern
unterschiedliche Regelungen gelten, prüft die Ausländerbehörde noch einmal, ob
der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Einzelfall kann die
Auslandsvertretung auch um Durchführung weiterer Ermittlungen bitten. Nur soweit
erforderlich wendet sich die Ausländerbehörde mit weiteren Fragen an den
deutschen Ehepartner. Nach Abschluss der Prüfungen teilt die Ausländerbehörde
der Auslandsvertretung ihre Stellungnahme zum Visumantrag mit, der
Auslandsvertretung obliegt dann die weitere Bearbeitung. Der hier lebende
Ehegatte erhält eine schriftliche Mitteilung, sobald die Ausländerbehörde ihre
Stellungnahme an die Auslandsvertretung weitergeleitet hat.
Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen
Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen möglich?
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufhalten, können ausländische Ehegatten und minderjährige ledige
Kinder nachziehen lassen. Sonstigen Familienangehörigen wie z.B. Großeltern,
Enkelkindern oder Geschwistern kann der Nachzug nur zur Vermeidung
außergewöhnlicher Härten ermöglicht werden. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als
Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein
weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer
Auflage zum Aufenthaltstitel des hier lebenden Ehegatten ergeben. Der im Ausland
befindliche
Ehegatte beantragt das Visum zum Familiennachzug in einer deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in seinem Herkunftsland oder
in dem Staat, in dem er erlaubt wohnhaft ist. Für die Herstellung und Wahrung
einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die
Vorschriften entsprechend.
Was ist bei der Einreise des Ehegatten zu beachten?
Voraussetzungen für den Nachzug sind:
1. Der im Bundesgebiet lebende Ehegatte muss über einen gültigen
Aufenthaltstitel verfügen.
2. Der nachzugswillige Ehegatte muss einen gültigen Nationalpass besitzen.
3. Gegen den nachzugswilligen Ehepartner dürfen keine Ausweisungsgründe
vorliegen
(Sollte der Ehepartner in der Vergangenheit ausgewiesen oder
abgeschoben worden sein, muss hierfür zunächst eine nachträgliche Befristung
beantragt werden).
4. Der Wohnraum muss ausreichend sein.
5. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
(Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er
ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann).
6. Es muss der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung ein
Nachweis über die rechtswirksame Eheschließung vorgelegt werden.
Diese Eheschließung muss auch im Bundesgebiet
Rechtsgültigkeit haben. Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit
nichtstaatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden
und ermöglichen keinen Nachzug.
Kindernachzug
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können minderjährige ledige Kinder
nachziehen lassen. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte
anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss
des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer Auflage zum
Aufenthaltstitel des hier lebenden Elternteils ergeben.
Wann ist ein Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern möglich?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Mindestens ein Elternteil muss im Besitz eines
gültigen Aufenthaltstitels sein.
1. Das Kind muss minderjährig und ledig sein.
2. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
3. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen
Auslandsvertretung eingereicht werden:
1. Gültiger Nationalpass des Kindes
2. Passfotos
3. Geburtsurkunde des Kindes
4. Mietvertrag über den Wohnraum
5. Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes ist der Nachweis über das
Nettoeinkommen vorzulegen. (Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können
diesen Nachweis durch
Vorlage der Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages und einer
Bestätigung des Arbeitgebers über das ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die
letzten drei Gehaltsabrechnungen nachweisen.
Selbstständige weisen ihr erzieltes Monatseinkommen durch
eine Bestätigung des Steuerberaters nach.)
6. Ist der Nachzug zu nur einem Elternteil beabsichtigt, muss der Nachweis über
die alleinige Personensorgeberechtigung erbracht werden.
Das Visum muss bei der deutschen
Auslandsvertretung in dem Herkunftsland beantragt werden. Die Auslandsvertretung
nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet ihn an die Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde bittet nach Eingang des Visumantrages die hier lebenden
Elternteile ggf. noch schriftlich, erforderliche Unterlagen nachzureichen. Eine
persönliche Vorsprache kann in einigen Fällen noch erforderlich sein. Auf der
Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die
Auslandsvertretung abgegeben.
Hinweise:
Ausgenommen von
der Visumspflicht zur Einreise in den oben genannten Fällen sind:
EU-Staatsangehörige (England, Spanien, Italien, Luxemburg,
Belgien, Niederlande, Dänemark, Portugal, Griechenland, Frankreich, Irland, Österreich,
Finnland, Schweden, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien,
Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und türk. Teil Zyperns)
EFTA-Staatsangehörige (Schweiz)
EWR-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island)
Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada,
Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika
Im Einzelfall sind Abweichungen möglich