Allgemeine Informationen zum Visumverfahren

Einreisebestimmungen
 

Wer benötigt ein Visum? Staatenliste zur Visumpflicht


Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland beantragt werden muss. Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen.
Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. –freiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik besteht, befindet sich auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes.
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit ein Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Staatsangehörige folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei den Ausländerdienststellen der Bezirksämter einholen. In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.
 

Wo bekommt man ein Visum?


Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.


Wie wird das Visum beantragt?


Die Antragsteller füllen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeitenund Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum widerrufen oder die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels versagt wird und eine Ausreise erfolgen muss. Besteht eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, führt dies zwingend zur Versagung des Visums. In diesen Fällen ist vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der Ausländerbehörde, die die Einreisesperre verfügt hat, zu stellen.
 

Studium

Wer darf zum Studium einreisen?


Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen im Rahmen der Entwicklungshilfe und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eine akademische Aus- oder Fortbildung zu absolvieren, mit der sie später in ihrem Heimatland bei dessen Weiterentwicklung helfen oder einen Arbeitsplatz in Deutschland suchen können. Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in Betracht. Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder ein späteres Studium erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt sein und sie dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden. Der Aufenthaltszweck umfasst Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche
oder von der Hochschule empfohlene Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre) sowie ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bzw. ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören. Der Aufenthaltstitel berechtigt in den o. g. Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.


Wie läuft das Visumverfahren ab?


Zur Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) muss ein Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. Als Nachweis genügt z. B. die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz (zzt. 585 €) entsprechen. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde abzugeben (Gebühr 25 €). Darüber hinaus wird eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums benötigt. Die Auslandsvertretung übermittelt den Visumantrag an die Ausländerbehörde zwecks Abgabe einer Stellungnahme. Die Ausländerbehörde überprüft insbesondere den Zweck der Einreise und die Bonität der abgegebenen Verpflichtungserklärung, wenn die Referenzperson im Bundesgebiet wohnhaft ist. Die Ausländerbehörde gibt nach Abschluss der erforderlichen Prüfung ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab, die abschließend über die Visumerteilung entscheidet.

 

Arbeitsaufnahme

Was ist bei einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen?


Für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige generell ein entsprechendes Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Herkunftsland beantragt werden muss. Die Auslandsvertretung nimmt nach der Antragstellung Kontakt mit der Ausländerbehörde auf, in deren Bereich der Wohnsitz nach der Einreise genommen werden soll. Das weitere Verfahren ist abhängig von der Art der Erwerbstätigkeit.
 


Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen


Ob der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ein Visum zur Einreise benötigt, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Nur Staatsangehörige aus den Ländern, die sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen, können nach der Einreise ins Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beantragen. Wird generell ein Visum benötigt, muss vor der Einreise ein entsprechender Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) des Herkunftslandes gestellt werden; an diesen Personenkreis richtet sich dieses
Merkblatt. Dies gilt auch entsprechend, wenn die Eheschließung nach der Einreise erfolgen soll. Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die Vorschriften entsprechend. Bei Adoptionsverfahren gelten abweichende Regelungen.
 

Was muss vor der Einreise zum deutschen Ehegatten beachtet werden?


Das Visum wird vom ausländischen Ehegatten bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragt. Ist die Eheschließung im Ausland erfolgt, muss deren Wirksamkeit von der deutschen Auslandsvertretung bestätigt werden. Die Eheschließung muss im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Die Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet den Antrag an die Ausländerbehörde. Bei der Antragstellung sollten in jedem Fall der Nationalpass, Passfotos, Heiratsurkunde und Personalausweiskopie des Ehegatten vorgelegt werden. Da für den Nachzug zu Deutschen und Ausländern unterschiedliche Regelungen gelten, prüft die Ausländerbehörde noch einmal, ob der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Einzelfall kann die Auslandsvertretung auch um Durchführung weiterer Ermittlungen bitten. Nur soweit erforderlich wendet sich die Ausländerbehörde mit weiteren Fragen an den deutschen Ehepartner. Nach Abschluss der Prüfungen teilt die Ausländerbehörde der Auslandsvertretung ihre Stellungnahme zum Visumantrag mit, der Auslandsvertretung obliegt dann die weitere Bearbeitung. Der hier lebende Ehegatte erhält eine schriftliche Mitteilung, sobald die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung weitergeleitet hat.
 

Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen

Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen möglich?


Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können ausländische Ehegatten und minderjährige ledige Kinder nachziehen lassen. Sonstigen Familienangehörigen wie z.B. Großeltern, Enkelkindern oder Geschwistern kann der Nachzug nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermöglicht werden. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer Auflage zum Aufenthaltstitel des hier lebenden Ehegatten ergeben. Der im Ausland befindliche
Ehegatte beantragt das Visum zum Familiennachzug in einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in seinem Herkunftsland oder in dem Staat, in dem er erlaubt wohnhaft ist. Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet gelten die Vorschriften entsprechend.


Was ist bei der Einreise des Ehegatten zu beachten?


Voraussetzungen für den Nachzug sind:


1. Der im Bundesgebiet lebende Ehegatte muss über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen.
2. Der nachzugswillige Ehegatte muss einen gültigen Nationalpass besitzen.
3. Gegen den nachzugswilligen Ehepartner dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen
    (Sollte der Ehepartner in der Vergangenheit ausgewiesen oder abgeschoben worden sein, muss hierfür zunächst eine nachträgliche Befristung beantragt werden).
4. Der Wohnraum muss ausreichend sein.
5. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
    (Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann).
6. Es muss der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung ein Nachweis über die rechtswirksame Eheschließung vorgelegt werden.
    Diese Eheschließung muss auch im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit nichtstaatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden
    und ermöglichen keinen Nachzug.

 

Kindernachzug

Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können minderjährige ledige Kinder nachziehen lassen. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer Auflage zum Aufenthaltstitel des hier lebenden Elternteils ergeben.
Wann ist ein Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern möglich?
 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
 

Mindestens ein Elternteil muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein.
1. Das Kind muss minderjährig und ledig sein.
2. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
3. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.


Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden:
1. Gültiger Nationalpass des Kindes
2. Passfotos
3. Geburtsurkunde des Kindes
4. Mietvertrag über den Wohnraum
5. Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes ist der Nachweis über das Nettoeinkommen vorzulegen. (Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können diesen Nachweis durch
    Vorlage der Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über das ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen nachweisen.
    Selbstständige weisen ihr erzieltes Monatseinkommen durch eine Bestätigung des Steuerberaters nach.)
6. Ist der Nachzug zu nur einem Elternteil beabsichtigt, muss der Nachweis über die alleinige Personensorgeberechtigung erbracht werden.
 

Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Herkunftsland beantragt werden. Die Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet ihn an die Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde bittet nach Eingang des Visumantrages die hier lebenden Elternteile ggf. noch schriftlich, erforderliche Unterlagen nachzureichen. Eine persönliche Vorsprache kann in einigen Fällen noch erforderlich sein. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben.

 

Hinweise:

Ausgenommen von der Visumspflicht zur Einreise in den oben genannten Fällen sind:

Im Einzelfall sind Abweichungen möglich