Recht auf Wiederkehr nach Deutschland
Junge Ausländer
Wenn Sie als Minderjähriger Ihren gewöhnlichen (auf Dauer gerichteten) Aufenthalt
rechtmäßig in Deutschland hatten, haben Sie – wie bisher auch im Ausländergesetz geregelt - einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie
Unterhaltsverpflichtung, die eine in Deutschland lebende Person für Sie für fünf Jahre übernommen hat, sichern und
Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit Ihrer Ausreise stellen.
Die Ausländerbehörde kann sich weigern, Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Sie ausgewiesen wurden oder hätten ausgewiesen werden können, als Sie Deutschland verlassen haben. Das gilt auch, wenn bei Ihnen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder – falls Sie minderjährig sind - wenn Ihre Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
Falls Sie die geforderten (Vor-)Aufenthaltszeiten nicht erfüllen oder die Antragsfrist versäumt haben, kann Ihnen zur Vermeidung einer besonderen Härte die Wiederkehr im Ermessenswege erlaubt werden. Von den gesetzlich beschriebenen Mindestzeiträumen des Voraufenthalts und des Schulbesuchs in Deutschland kann auch abgesehen werden, wenn Sie in Deutschland einen anerkannten Schulabschluss erworben haben.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu arbeiten.
Rentner
In der Regel wird Ihnen Ihre Wiederkehr nach Deutschland erlaubt und daher eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn Sie sich vor Ihrer Ausreise mindestens acht Jahre
rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und von einem Versicherungsträger in
Deutschland eine Rente beziehen, durch die Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige
Wann Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie zwei Staatsbürgerschaften besessen und sich mit Ihrem 18. Geburtstag gegen die deutsche Staatsbürgerschaft entschieden haben. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
einen Anspruch auf Erteilung:
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Verlusts Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland leben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie ausreichend Deutsch sprechen.
Sie haben aber in diesem Fall keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Die allgemeinen Voraussetzungen, die auch sonst zu erfüllen sind, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen bei Ihnen vorliegen.
Wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ein besonderer Fall vorliegt, kann die Ausländerbehörde eine Ausnahme machen und Ihnen einen Aufenthaltstitel erteilen.
Sie haben darauf aber keinen Anspruch.
Nachdem Sie erfahren haben, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, haben Sie sechs Monate Zeit, um den Antrag für eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu stellen. Bitte beachten Sie diese Frist! Bis die Ausländerbehörde über diesen Antrag entschieden hat, ist Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Wenn Sie die Frist verpassen und den Antrag später stellen, wird Ihre Abschiebung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
ausgesetzt, das heißt, Sie erhalten eine Duldung.
Nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde über Ihren Antrag dürfen Sie arbeiten. Erhalten Sie eine
Aufenthaltserlaubnis, berechtigt Sie diese zu arbeiten. Dies wird auch in der
Aufenthaltserlaubnis vermerkt. Bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dürfen Sie sowieso arbeiten.