Aufenthaltszwecke
Sie können einen Aufenthaltstitel
zwecks der Einreise in das Bundesgebiet,
zum Zweck der Ausbildung (z.B. Studium oder Sprachkurs),
zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Selbständige und unselbständig Beschäftigte),
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (z.B. als Flüchtling aus familiären Gründen (z.B. Nachzug von Ehepartner oder Kindern),
wegen gesetzlich vorgeschriebener besonderer Aufenthaltsrechte (z.B. Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige in Deutschland gelebt haben).
erhalten.
In begründeten Fällen kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden.
Genehmigung für den Aufenthalt in Deutschland: Aufenthaltstitel
1. Das Visum
für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 3 Monaten. Dieses wird nach den
Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt.
Mit einem Schengen-Visum dürfen Sie sich im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zu touristischen Zwecken in folgenden Schengen-Staaten aufhalten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
2. Die Aufenthaltserlaubnis
· ist befristet und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt.
Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Unter
Umständen ergibt sich
aus der Aufenthaltserlaubnis das Recht zu arbeiten.
3. Die Niederlassungserlaubnis
· ist unbefristet und schließt das Recht zu arbeiten ein.
Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, außer dass unter bestimmten Voraussetzungen die politische Betätigung verboten oder beschränkt werden kann.
Neben den drei oben erwähnten Aufenthaltstiteln (Visum, Aufenthaltserlaubnis und
Niederlassungserlaubnis) existieren nach wie vor die Aufenthaltsgestattung für den
Aufenthalt von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde dar, von der Durchführung einer Abschiebung zeitweilig abzusehen. Duldungsinhaber bleiben weiterhin ausreisepflichtig. Sie sind im Falle einer Ausreise nicht berechtigt, nach Deutschland zurückzukehren.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Um überhaupt einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie in der Regel zunächst folgende Erteilungsvoraussetzungen erfüllen:
· Sie müssen einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen,
· Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein,
· Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein,
· es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen,
· Ihr Aufenthalt darf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland weder
beeinträchtigen noch gefährden,
· Sie müssen mit dem erforderlichen Visum eingereist sein und die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits beim Visumantrag gemacht haben,
· es darf kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot gegen Sie vorliegen und Sie dürfen sich nicht in einem entgegenstehenden, noch laufenden Asylverfahren
befinden, es sei denn, Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, wenn Sie für Ihre Lebenshaltungskosten, ausreichenden Krankenversicherungsschutz eingeschlossen, selbst aufkommen können, ohne öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen.
Darüber hinaus müssen Sie die Regelungen zur Einreise beachten.
Grundsätzlich benötigt jeder Ausländer für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Inland einen Aufenthaltstitel. Dieser ist im Allgemeinen vor der Einreise in Form des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Das kann entweder die deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat sein. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels in Deutschland.
Ausnahmen von der Visumspflicht werden noch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden.
Andere Ausnahmen von der Visumspflicht ergeben sich auf der Grundlage des europäischen Rechts.
Genehmigung für Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel
Sie müssen sich nun nicht mehr nach Erhalt des Aufenthaltstitels an die Arbeitsverwaltung wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen, das bisher geltende doppelte Genehmigungsverfahren ist nun durch ein Zustimmungsverfahren abgelöst.
Stattdessen gibt Ihr Aufenthaltstitel nun Auskunft darüber, in welchem Umfang Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben können und welcher Art diese sein darf. Die Arbeitsverwaltung entscheidet zwar immer noch über Ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, das Verfahren wird aber intern durchgeführt.
Eine Veränderung ergibt sich für Ihre nachziehenden Familienangehörigen:
Anders als bisher berechtigt die Aufenthaltserlaubnis Ihres nachgezogenen Familienangehörigen ihn in gleicher Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit Sie selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Das bedeutet auch, dass Ihre Familienangehörigen einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist.
Im Übrigen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, wenn Ihre eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.